§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

(1) Der Verein führt den Namen Verband für Qualität in der Systemischen Arbeit e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 01.07.2016.

§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins / Präambel

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung für die systemische Arbeit, sowie die Erarbeitung von Kriterien für Qualität in der systemischen Arbeit. Die Qualitätskriterien dienen der Gemeinnützigkeit und den Mitgliedern des Vereins.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwaig eingebrachter Vermögenswerte.

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Dem Verein können natürliche und juristische Personen beitreten, die den Vereinszweck fördern wollen und sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichten. Dabei können natürliche Personen zwischen der Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied mit vollem Stimmrecht oder als Fördermitglied ohne Stimmrecht wählen.

(2) Dem Verein können auch Organisationen, Schulen und Lehrinstitute beitreten, die den Vereinszweck fördern wollen und sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichten.

(3) Der Aufnahmeantrag ist zusammen (schriftlich, digital als pdf-Dokument oder als Onlineantrag) mit den Nachweisen zu den beruflichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft, der Anerkennung der Satzung und der Erteilung einer SEPA-Lastschrift einzureichen.

(4) Die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft zur Förderung der Zwecke des Vereins werden in einer gesonderten Ordnung in einer Mitgliederversammlung festgelegt.

(5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach den Kriterien des Verbandes, welche den qualitativen und inhaltlichen Kriterien des Verbandszwecks unterliegen. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt. Ist der Antrag angenommen, beginnt die Mitgliedschaft frühestens mit Zugang der Mitteilung bzw. zum beantragten Zeitpunkt, wenn dieser danach liegt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Abgelehnte Anträge werden nicht begründet.

(6) Der QSA übernimmt keinerlei Haftung gegenüber Mitgliedern. Die Verschuldungshaftung bleibt unberührt.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)  mit dem Tod des Mitglieds,
b)  durch freiwilligen Austritt,
c)  durch Streichung von der Mitgliederliste,
d)  durch Ausschluss aus dem Verein.

(1) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Dieser Beschluss darf erst gefasst werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in der Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedschaftsbeiträge

Der Beitrag wird jeweils im Januar des laufenden Kalenderjahres eingezogen.
Der erste Mitgliedschaftsbeitrag ist zum 31. Januar des Folgejahres nach Beginn der Mitgliedschaft fällig. Die Mitgliedschaft kann bis zum 30.11. für das Folgejahr gekündigt werden.

Die Höhe der Beiträge wird von einem Gremium erarbeitet und in einer Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

a)  dem 1. Vorsitzenden,
b)  dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d)  dem Arbeitsgruppenkoordinator.

Dem Vorstand obliegt insbesondere

  • die unmittelbare Förderung des Vereinszweckes,
  • die Verteilung und Erledigung der laufenden Geschäfte,
  • die Regelung der Vertretungsverhältnisse,
  • die Zuweisung von Sonderaufgaben nach Bedarf an die Beisitzer und weitere Vereinsmitglieder,
  • die Genehmigung der Geschäftsordnung,
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • die Berufung von Projektgruppen und Gremien, welche den Zielen des Vereins dienen,
  • die Erstellung eines Jahresberichts zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung sowie
  • die Wahrnehmung aller Aufgaben und Entscheidungen, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch drei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Beisitzer sind nicht vertretungsberechtigt.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von beiden hat Einzelvertretungsbefugnis; die des stellvertretenden Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden begrenzt. Weitere Vorstandsmitglieder können berufen werden.

(2) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten bleibt.

(3) Der Vorsitzende koordiniert und überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechtsgeschäften und Handlungen, die der Zweck des Vereins erfordert. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliedsversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung eine andere Person kommissarisch als Vorstandsmitglied berufen.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder ein Beisitzer vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer der bzw. des Ausgeschiedenen eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger wählen.

(6) Die Vorstandsmitglieder und Beisitzer sind ehrenamtlich tätig. Die bzw. der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende erhalten neben dem Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verband entstehen, keinerlei Vergütung.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich, fernmündlich oder digital/elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder elektronisch erklären.

(2) Korrespondenz des Vorstands, insbesondere die Einladung zur Sitzung und Mitgliederversammlung, gilt dem Mitglied als ordnungsgemäß zugegangen, wenn sie an dessen zuletzt bekanntgewordene postalische oder elektronische Anschrift versandt wurde.

(3) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(4) Der Vorstand kann durch Beschluss gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, die bzw. der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge und Kündigungen bleiben dem Vorstand vorbehalten.

(5) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Sie bzw. er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung, die maßgeblichen, der Zielsetzung des QSA dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

(2) Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist zuständig für

  • die Festsetzung der Fälligkeit und der Höhe von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen,
  • die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands,
  • die Wahl des Vorstands, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt,
  • die Änderung der Satzung,
  • die Berufung von Projektgruppen und Gremien,
  • die Auflösung des Vereins sowie
  • die Diskussion und Beschlussfassung über sonstige Punkte der Tagesordnung.

Jedem Mitglied steht ein Vorschlagsrecht zur Vorstandswahl zu; diese Vorschläge sind der bzw. dem Vorstandsvorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der entsprechenden Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. 
Über die Wahl des Vorstands kann en bloc abgestimmt werden, es sei denn, mindestens zehn Mitglieder verlangen, dass einzeln abgestimmt wird.

(3) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.

(4)   In Mitgliederversammlungen können Gremien und Projektgruppen bestimmt werden, welche die Zwecke des Vereins fördern. Dies kann zum Beispiel die Förderung von Forschung, Wissenschaft und Bildung in der systematischen Arbeit sein oder die Erarbeitung der sich daraus ergebenden Kriterien für Qualität in systemischen Aus- und Weiterbildungen oder die Vergabe von Vereinssiegeln.

§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

(2) Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

(Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.)

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • die Tagesordnung,
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
  • Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

(7) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

(8) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 12 Rechnungsprüfer/Kassenwart

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren einen Rechnungsprüfer. Dieser darf kein Amt im Verein bekleiden. Seine Aufgabe ist es, die Buchführung und die Kasse des Vereins zu prüfen. Dies kann während des Jahres durch Stichproben erfolgen und muss nach Abschluss des Geschäftsjahres eingehend erfolgen. Das Ergebnis der Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses ist dem Vorstand vorzulegen und auf der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur durch den Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.  Es muss eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bzw. der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen an einen Verein, welcher vergleichbare Zwecke und Ziele verfolgt, und die das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Für die künftige Verwendung des Vereinsvermögens ist die Zustimmung des Finanzamts einzuholen. Eine Rückzahlung der von den Mitgliedern des Vereins erbrachten Beiträge und sonstigen Zuwendungen erfolgt nicht.

§ 14 Änderungen

 Der Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wurde am 30.06.2016 in Berlin von der Gründungsversammlung beschlossen.